Änderungen zum 1. April 2024 durch das Cannabis-Gesetz (MedCanG)
Mit dem in Kraft treten des Cannabis-Gesetz (Can am 1. April 2024 ist Cannabis kein Betäubungsmittel mehr. Medizinisches Cannabis unterliegt nunmehr den Regelungen des Medizinal-Cannabisgesetzes (MedCanG).
Betroffen von der gesetzlichen Änderung sind neben Cannabisblüten und Cannabisextrakten u.a. auch Dronabinol, ∆9- Tetrahydrocannabinol sowie Zubereitungen aus diesen Stoffen (vgl. § 2 MedCanG). Diese Positionen entfallen zukünftig aus der Erlaubnis nach § 3 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und werden stattdessen in einer separaten Erlaubnis nach § 4 MedCanG abgebildet.
Auf der Homepage des BfArM sind Antworten zu den wichtigsten Fragen u.a. betreffend Sicherungsmaßnahmen, Abgabebelege, Aufzeichnung) zusammengestellt.
Quelle:
https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Medizinisches-Cannabis/_node.html
[5].
Medizinal-Cannabis seit 1. April 2024 richtig verordnen
Seit 1. April 2024 ist das neue Cannabisgesetz in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt wird Cannabis für den medizinischen Einsatz nicht mehr Betäubungsmittelrezept-pflichtig, sondern grundsätzlich e-Rezept pflichtig sein.
Da jedoch technische Umsetzungsschwierigkeiten zu Beginn zu erwarten sind, empfehlen wir vorübergehend eine Muster 16-Papierrezept-Verordnung. Daneben ist bis zum 30. April 2024 übergangsweise die Verordnung von Medzinicannabis auf BTM-Rezept weiter möglich. Einzig die Verordnung von Nabilon, einem synthetischen Tetrahydrocannabinol, wird weiterhin auf einem Betäubungsmittelrezept erfolgen müssen.
Der Genehmigungsvorbehalt besteht weiter. Über einen Wegfall des Genehmigungsvorbehalts für die Verordnung von medizischem Cannabis für einzelne Facharztgruppen bzw. Ärzte mit Zusatzqualifikationen entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss. Die Entscheidung ist erst Mitte des Jahres zu erwarten.
Quelle:
https://www.kvb.de/details-1/medizinal-cannabis-ab-1-april-2024-richtig-verordnen
Seit 1. April 2024 kein BtM-Rezept mehr für Cannabisverordnungen zu medizinischen Zwecken
Seit dem 1. April 2024 verordnen Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken auf dem „normalen“ Rezept, d. h. per eRezept. Eine Verordnung auf Betäubungsmittelrezept (BtM Rezept) ist künftig nicht mehr möglich. Mit der Teil-Legalisierung von Cannabis unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).
Zum Hintergrund
Am 1. April 2024 ist das „Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (Cannabisgesetz – CanG) in Kraft getreten, dass eine Teil-Legalisierung von Cannabis vorsieht. Cannabis zu medizinischen Zwecken wurde in diesem Zusammenhang aus dem BtMG in ein neues Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt und damit in Anlage III des BtMG (verkehrsfähige und verordnungsfähige Betäubungsmittel) gestrichen. Zu medizinischem Cannabis zählen Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen sowie Delta-9-Tetrahydrocannabinol einschließlich Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Damit können Sie die oben genannten Arzneimittel auch für die Versorgung von Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung mit einem eRezept (Muster 16e) verordnen.
Ausnahme
Der Wirkstoff Nabilon (Canemes®) ist auch nach dem 1. April auf einem BtM-Rezept zu verordnen, da er weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt ist. Nabilon ist ein synthetisches Cannabinoid, das strukturell Delta-9-Tetrahydrocannabinol (THC), dem psychoaktiven Hauptbestandteil der Cannabispflanze, ähnelt.
Hinweise zur Verordnung zulasten der GKV
An den leistungsrechtlichen Regelungen der Verordnung hat sich nichts geändert. Cannabis zu medizinischen Zwecken, Dronabinol und off-label angewandtes Nabilon sind nach § 31 Absatz 6 SGB V sowie der Arzneimittel-Richtlinie für Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Eine Genehmigung der Therapie durch die entsprechende Krankenkasse ist weiterhin vor der ersten Verordnung zwingend notwendig.
Quelle: Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
CANNABIS-REZEPTE, DIE VOR DEM 1. APRIL AUSGESTELLT WURDEN
BtM-Verordnungen über Cannabis, die vor Inkrafttreten ausgestellt, aber erst ab dem 1. April von der Apotheke beliefert werden, bergen ein Retax-Risiko [6]. Zum einen, weil sie auf dem falschen Formular ausgestellt wurden, und zum anderen, weil die BtM-Gebühr nicht mehr abgerechnet werden darf. Eine Korrektur der BtM-Gebühr ist auch durch die Rechenzentren vor dem 1. Mai nicht möglich.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) bezieht Stellung: „Wir gehen davon aus, dass die bis zu dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes auf einem BtM-Rezept ausgestellten Verordnungen für Cannabis und Dronabinol von den Apotheken auch nach Inkrafttreten des Cannabisgesetzes noch zu beliefern sind und nicht retaxiert werden.“ Allerdings gelte es zu beachten, die Verordnungen innerhalb der Vorlagefrist in der Apotheke sein müssen.
CANNABIS IM ARTIKELSTAMM WEITERHIN BTM
Weil das Gesetz so kurzfristig in Kraft getreten ist, war keine Anpassung im Artikelstamm mehr möglich. Die Frist für eine Meldung bei der Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IfA) zum 15. April endete am Mittwoch. Somit kann eine Umstellung erst zum 1. Mai erfolgen, und es ist Herstellern nicht möglich, ihre Produkte rechtzeitig zum Inkrafttreten umzumelden. Dabei gilt die Regel: Was im Preis- und Produktverzeichnis steht, ist bindend, selbst dann, wenn es sich rechtlich um einen Fehler handelt. Und auch die Lieferverträge richten sich nach den maßgeblichen Daten, die im Verzeichnis stehen.
PRAXISSOFTWARE NICHT AKTUELL
Auch eine Umstellung der Praxissoftware ist dem Vernehmen nach frühestens zum 1. Mai möglich. Haben Praxen bis dahin keine Möglichkeit, eine Korrektur vorzunehmen, können weder ein E-Rezept noch ein Muster-16-Rezept ausgestellt werden, sondern nur ein BtM-Rezept. Somit bleibt offen, wie Patient:innen bis zum 1. Mai überhaupt versorgt werden können. Denn auf einem BtM-Rezept muss mindestens ein Betäubungsmittel verordnet sein. Ist nur Cannabis verordnet, liegt ein Verstoß gegen die BtMVV vor und das Rezept darf nicht beliefert werden. Ob es eine Übergangsfrist geben wird, ist noch unklar.
„Sollten Fälle auftreten, bei denen ein bestimmtes PVS keine ‚normalen‘ (E-)Rezepte mit Cannabisrezepturen ausstellen kann, bittet der DAV um eine Mitteilung der Apotheke“, heißt es. „Der GKV-Spitzenverband hat in diesem Fall eine kurzfristige Lösungsfindung zugesagt.“
SONDER-KENNZEICHEN NUR FÜR PAPIERREZEPTE
Ein weiteres Problem: Einige Cannabis-Sonder-PZN hatten nur für Papierrezepte Gültigkeit. Betroffen waren die Sonder-PZN 06460671, 06460754, 06461423 und 06461446. Der GKV-Spitzenverband ist dem Wunsch des DAV nachgekommen und hat den Anhang 1 zur Technischen Anlage (TA) 1 angepasst. Somit sind die Sonderkennzeichen ab Abrechnungsmonat April auch für E-Rezepte anwendbar.
Informationen für Patientinnen und Patienten finden Sie auf der Website von dem Bund Deutscher Cannabispatienten e.V.:
https://bdcan.de/patienten-ab-april-2024/